Der Moment kommt schneller, als die meisten rechnen. Ein gutes Jahr, zwei grosse Aufträge, und plötzlich steht die Frage im Raum: bin ich jetzt mehrwertsteuerpflichtig? Die Grenze ist eine einzige Zahl, aber was auf sie zählt, ist weniger offensichtlich — und die Methode, mit der du danach abrechnest, kostet dich entweder einen Nachmittag pro Halbjahr oder einen Abend pro Quartal.
Die Grenze: 100’000 Franken
Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer selbstständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von der Pflicht befreit bist du, solange du innerhalb eines Jahres weniger als 100’000 Franken Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielst (Art. 10 MWSTG).
Zwei Details, die regelmässig übersehen werden:
- Massgebend ist der weltweite Umsatz, nicht nur der schweizerische. Ein Auftrag in Deutschland zählt mit.
- Von der Steuer ausgenommene Leistungen zählen nicht mit. Dazu gehören etwa Bildungsleistungen, Heilbehandlungen oder Versicherungsleistungen. Wer nebenbei unterrichtet, muss diesen Teil nicht in die Grenze rechnen.
Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen liegt die Grenze bei 250’000 Franken.
Wichtig ist der Blick nach vorn, nicht zurück: massgebend ist der Umsatz, den du im laufenden Jahr erwartest. Wer im Februar einen Auftrag annimmt, der die Grenze absehbar sprengt, ist ab Beginn dieser Tätigkeit steuerpflichtig — nicht erst, wenn der Kontostand es bestätigt. Überschreitest du die Grenze, musst du dich unverzüglich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden.
Die Sätze: 8,1 — 2,6 — 3,8
Seit dem 1. Januar 2024 gelten drei Sätze:
- 8,1 Prozent Normalsatz — alles, was nicht unter die anderen beiden fällt. Für Dienstleistungen praktisch immer dieser.
- 2,6 Prozent reduzierter Satz — Lebensmittel, Wasser, Medikamente, Bücher und Druckerzeugnisse ohne Werbecharakter.
- 3,8 Prozent Sondersatz Beherbergung — Unterkunft, allenfalls mit Frühstück.
Für die Rechnungsstellung heisst das: Satz pro Position, nicht pauschal pro Rechnung. Wer eine Dienstleistung und ein gedrucktes Produkt auf denselben Beleg setzt, hat zwei Sätze auf einem Dokument — und braucht eine Summe pro Satz.
Effektiv oder Saldo: zwei Wege, dieselbe Steuer
Nach der Anmeldung wählst du die Abrechnungsmethode. Das ist die Entscheidung mit den grössten Folgen für deinen Zeitaufwand.
Bei der effektiven Methode rechnest du die Steuer auf deinen Umsatz und ziehst die Vorsteuer ab, die du selbst bezahlt hast — auf Kamera, Software, Miete, Material. Abgerechnet wird in der Regel vierteljährlich. Du brauchst also von jedem Beleg den Steuerbetrag, und du brauchst ihn geordnet.
Bei der Saldosteuersatzmethode rechnest du einen einzigen, branchenabhängigen Satz auf deinen Bruttoumsatz — und ziehst gar keine Vorsteuer ab. Der Satz ist entsprechend tiefer als 8,1 Prozent, weil die Vorsteuer pauschal eingerechnet ist. Abgerechnet wird halbjährlich.
Die Voraussetzungen laut ESTV:
Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) darf nicht mehr als 5,024 Mio. Franken betragen. Die geschuldete Steuer darf nicht mehr als 108’000 Franken pro Jahr betragen.
Für Einzelunternehmen und kleine Teams sind beide Grenzen weit weg — die Methode steht dir also praktisch immer offen. Sie ist bewusst eine Vereinfachung: du tauschst den Vorsteuerabzug gegen die Hälfte der Abrechnungen und den ganzen Beleg-Nachweis.
Die Rechnung, die du machen musst: Wer viel einkauft — Ausrüstung, Fremdleistungen, Material — verliert mit dem Saldosteuersatz Geld, weil die reale Vorsteuer höher ist als die pauschal eingerechnete. Wer vor allem eigene Arbeitszeit verkauft und wenig einkauft, gewinnt meist. In einem Jahr mit einer grossen Investition kann sich das umdrehen; ein Wechsel ist möglich, aber an Fristen gebunden.
Der Punkt, der Rechnungen falsch macht
Der Saldosteuersatz ist eine Abrechnungshilfe, keine Rechnungsangabe. Auf der Rechnung an deinen Kunden stehen immer die gesetzlichen Sätze — 8,1 Prozent, 2,6 Prozent, 3,8 Prozent. Nie der Saldosteuersatz.
Das ist der häufigste Fehler beim Umstieg: der eigene Satz landet auf dem Beleg, und der Kunde zieht eine Vorsteuer ab, die nicht stimmt. Was ausserdem auf jede Rechnung gehört, sobald du steuerpflichtig bist:
- deine MWST-Nummer (Format CHE-123.456.789 MWST)
- der Steuersatz und der Steuerbetrag, oder der Hinweis, dass die Preise die Steuer enthalten
- Datum oder Zeitraum der Leistung
Freiwillig unterstellen — wann das sinnvoll ist
Du kannst auf die Befreiung verzichten und dich freiwillig unterstellen, auch unter 100’000 Franken. Das lohnt sich in zwei Lagen: wenn du gerade grosse Anschaffungen machst und die Vorsteuer zurückholen willst, oder wenn deine Kunden fast ausschliesslich selbst steuerpflichtige Unternehmen sind — dann ist die Steuer für sie ein Durchlaufposten, und die Nummer auf der Rechnung wirkt professioneller als ihre Abwesenheit.
Gegen die freiwillige Unterstellung spricht der Aufwand, und bei Privatkunden der Preis: 8,1 Prozent mehr auf der Rechnung, die niemand zurückholen kann.
Was du praktisch vorbereiten solltest
Der Aufwand entsteht selten bei der Abrechnung selbst, sondern beim Zusammensuchen der Zahlen. Drei Dinge nehmen dir das ab, bevor es akut wird:
- Steuersatz pro Position statt pro Rechnung — sonst wird jede gemischte Rechnung zur Handarbeit.
- Eine Auswertung nach Zeitraum, die den Umsatz nach Satz getrennt ausgibt. Genau diese Zahl braucht das Formular.
- Belege dort, wo die Rechnung ist, nicht in einem zweiten Ordner. Zehn Jahre Aufbewahrungspflicht sind lang — was das konkret heisst, steht hier.
Wie die Rechnung mit Steuersatz und Zahlteil entsteht, zeigt die Seite QR-Rechnung erstellen — ob dein Zahlteil zusätzlich eine Referenznummer braucht, entscheidet deine IBAN. Und wenn du gerade dabei bist, deine Preise neu zu rechnen: so kommst du vom Wunschlohn zum Stundensatz.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag erklärt die Praxis und ist keine Steuerberatung. Bei Grenzfällen — gemischte Tätigkeiten, Auslandumsätze, Wechsel der Methode — lohnt sich eine Fachperson.